In der EU gelten E-Bikes nicht als Kraftfahrzeuge, solange sie die Anforderungen für EPAC (Electrically Power Assisted Cycle) nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfüllen. Sie werden als elektrisch unterstützte Fahrräder behandelt und somit im Straßenverkehrsrecht den herkömmlichen Fahrrädern gleichgestellt.

Mann fährt auf einem Fahrradweg ein Fiido C21-Elektrofahrrad mit Tretunterstützung

Warum ein E-Bike nicht als Kraftfahrzeug gilt

Damit ein Fahrrad in der EU als E-Bike im Sinne der EAPC-Regelung anerkannt wird, muss es folgende Kriterien erfüllen:

  • Die maximale Nenn-Dauerleistung des Motors darf 250 Watt nicht überschreiten.

  • Die Motorunterstützung darf nur einsetzen, wenn der Fahrer in die Pedale tritt, und muss sofort abschalten, sobald das Treten aufhört.

  • Die Motorunterstützung darf eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.

Rechtlich bedeutet dies, dass ein solches Fahrzeug als „menschlich angetriebenes Fahrzeug mit elektrischer Unterstützung“ eingestuft wird, bei dem der Fahrer die Hauptantriebskraft bleibt. Daher werden E-Bikes im Straßenverkehrsrecht der EU-Mitgliedstaaten wie herkömmliche Fahrräder behandelt. Sie unterliegen nicht den Vorschriften für Kraftfahrzeuge wie Zulassung, Nummernschilder, Führerschein oder Pflichtversicherung.

Verkehrsregeln und Haftungsunterschiede zwischen E-Bikes und Kraftfahrzeugen

Kategorie

E-Bike (Pedelec ≤250W, ≤25 km/h)

Kraftfahrzeug

Rechtsstatus

Fahrrad (kein Kraftfahrzeug)

Motorrad, Auto oder anderes Kraftfahrzeug

Straßennutzung

Zulässig auf Radwegen und städtischen Straßen

Nur auf Fahrbahnen für Kraftfahrzeuge erlaubt; Radwege sind verboten

Führerscheinanforderung

Kein Führerschein erforderlich

Entsprechender Führerschein erforderlich

Zulassung & Kennzeichen

Keine Zulassung oder Kennzeichen erforderlich

Zulassung und Kennzeichen sind verpflichtend

Versicherung

Keine Pflichtversicherung; meist über private Haftpflichtversicherung abgedeckt

Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Haftpflicht)

Helmpflicht

In der Regel keine Pflicht (manche Länder verlangen sie für Minderjährige)

Für Motorräder/Mofas Pflicht; im Auto gilt Anschnallpflicht

Haftung bei Unfällen (Kollision mit Kraftfahrzeugen)

Gilt als „schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer“; Kfz-Fahrer trägt in der Regel die Hauptverantwortung

Fahrer haben eine höhere Sorgfaltspflicht und tragen in der Regel mehr Verantwortung

Haftung bei Unfällen (gegenüber Fußgängern)

Ähnlich wie Fahrräder; Entschädigung über private Haftpflichtversicherung oder durch den Fahrer selbst

Entschädigung über die Pflichtversicherung

Rechtliche Risiken

Regeln sind großzügig, solange unverändert; bei Überschreitung der Grenzen oder illegaler Modifikation wird es als unzulässiges Kraftfahrzeug eingestuft

Streng reguliert; Verstöße (z. B. Trunkenheit am Steuer, Geschwindigkeitsüberschreitung) haben schwere Folgen und können strafrechtlich geahndet werden


Wann gilt ein E-Bike als Kraftfahrzeug

Nach dem EU-Rechtsrahmen hängt es davon ab, ob ein E-Bike die EPAC-Anforderungen erfüllt: eine Motor-Dauerleistung von höchstens 250 W, eine maximale Unterstützungs­geschwindigkeit von 25 km/h und ausschließlich Tretunterstützung. Sobald ein E-Bike eine höhere Leistung, eine höhere Unterstützungs­geschwindigkeit, einen reinen Elektroantrieb oder eine Manipulation zur Aufhebung der Geschwindigkeits­begrenzung aufweist, fällt es in die Kategorie der Kraftfahrzeuge.

Einige EU-Länder – beispielsweise Deutschland – erlauben es jedoch, dass E-Bikes mit einem sogenannten „Schiebehilfe-Modus“ ausgestattet sind, der bis zu 6 km/h auch ohne Treten eine Unterstützung über den Gasgriff bietet. Wenn Sie sich also über die Regeln in Ihrem Land unsicher sind, sollten Sie die lokalen Gesetze und Vorschriften prüfen, da die Durchsetzung von Land zu Land unterschiedlich sein kann.

Die Mitgliedstaaten unterscheiden sich zudem leicht in der praktischen Umsetzung. So haben etwa die Niederlande, Deutschland und Frankreich unterschiedliche Vorgaben in Bezug auf Versicherungspflicht und Zulassung von S-Pedelecs. Das Grundprinzip bleibt jedoch gleich: Sobald ein E-Bike die Grenze von 250 W/25 km/h überschreitet, gilt es als Kraftfahrzeug.

Wie wird die Haftung bestimmt, wenn ein E-Bike in einen Verkehrsunfall verwickelt ist?

Unfälle mit Kraftfahrzeugen
In den meisten EU-Ländern (z. B. Frankreich, Deutschland, Niederlande) genießen „schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer“ wie Fußgänger, Radfahrer und Pedelec-Fahrer besonderen Schutz. In der Regel trägt der Kraftfahrzeugführer die Hauptverantwortung, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Fahrer des E-Bikes grob verkehrswidrig gehandelt hat (z. B. bei Rot über die Ampel fahren, Geisterfahren).

Unfälle mit Fußgängern
Die Haftung wird wie bei herkömmlichen Fahrrädern behandelt. In der Regel greift die private Haftpflichtversicherung des Fahrers. Hat der Fahrer keine Haftpflichtversicherung, muss er den Fußgänger persönlich für medizinische Kosten oder Sachschäden entschädigen.

Verletzungen des Fahrers
Da Standard-E-Bikes nicht als Kraftfahrzeuge gelten, sind sie nicht durch die Kfz-Pflichtversicherung abgedeckt. Wer sich selbst absichern möchte, muss auf eine private Unfallversicherung oder Krankenversicherung zurückgreifen.

Sonderfälle: Modifizierte oder nicht konforme E-Bikes

Wird ein Pedelec so verändert, dass es die gesetzlichen Leistungs- oder Geschwindigkeitsgrenzen überschreitet, kann es im Falle eines Unfalls als illegales Kraftfahrzeug eingestuft werden. In solchen Fällen gilt:

Versicherer können die Schadensregulierung verweigern;

der Fahrer kann eine höhere rechtliche Haftung tragen.

Was ein E-Bike wirklich ist

Solange ein E-Bike die EPAC-Anforderungen erfüllt (Motorleistung ≤250 W, Unterstützungs­geschwindigkeit ≤25 km/h und nur Tretunterstützung), gilt es rechtlich als Erweiterung des Fahrrads und nicht als Kraftfahrzeug. Das bedeutet, dass Fahrer dieselben Freiheiten und Vorteile wie Radfahrer genießen – etwa die Nutzung von Radwegen, keine Pflicht zur Zulassung oder Führerschein, keine Pflichtversicherung.

Gleichzeitig betrachtet das Gesetz E-Bike-Nutzer als schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer, da das Treten weiterhin erforderlich ist. Deshalb genießen sie im Falle eines Unfalls besonderen Schutz.

Überschreitet ein E-Bike jedoch die Leistungs- oder Geschwindigkeitsgrenzen oder ermöglicht einen reinen Elektroantrieb, ändert sich sein rechtlicher Status. Es gilt dann als Kraftfahrzeug und unterliegt den entsprechenden Vorschriften und Haftungsregeln.

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